Job über das Jobcenter finden: Vermittlungsvorschlag und Kooperationsplan

14 Juli 2026

Das Jobcenter zahlt nicht nur Bürgergeld – es verpflichtet auch dazu, aktiv eine Arbeit zu suchen. Wer Leistungen bezieht, bekommt einen Vermittlungsvorschlag (Stellenangebot), erstellt gemeinsam einen Kooperationsplan und erhält Meldetermine. Wer eine zumutbare Arbeit ablehnt oder einen Termin ohne wichtigen Grund versäumt, dem werden die Leistungen gekürzt. In diesem Artikel: wie das 2026 funktioniert, welche Pflichten Sie haben und wie Sie keinen Teil des Bürgergeldes verlieren.

Wie das Jobcenter für Bürgergeld-Beziehende funktioniert

Das Jobcenter ist die Stelle, die nicht nur das Bürgergeld auszahlt, sondern auch für Ihre Rückkehr in den Arbeitsmarkt zuständig ist. Solange Sie Leistungen beziehen, erwartet der Staat, dass Sie sich aktiv bemühen, eine Arbeit zu finden und nach und nach auf die Hilfe zu verzichten. Die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter ist deshalb keine Formsache, sondern eine Bedingung für den vollen Erhalt der Leistungen.

In der Praxis bedeutet das drei Dinge: Man bietet Ihnen Stellen an (Vermittlungsvorschlag), stimmt mit Ihnen einen Aktionsplan ab (Kooperationsplan) und lädt Sie zu Terminen ein (Meldetermine). Mehr zu den Leistungen selbst lesen Sie in der gesonderten Übersicht Bürgergeld in Deutschland: Wer es bekommen kann und wie man den Antrag stellt.

Kurz – das Wichtigste
Vermittlungsvorschlag ist ein Stellenangebot vom Jobcenter; auf die meisten dieser Vorschläge muss man sich bewerben.
Kooperationsplan hat seit dem 1. Juli 2023 die frühere Eingliederungsvereinbarung ersetzt – der Plan selbst ist unverbindlich, einzelne Pflichten können aber per Bescheid festgelegt werden.
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Meldetermin darf man nicht versäumen – bei unentschuldigtem Fehlen wird die Leistung um 10% für einen Monat gekürzt.
Ablehnung einer zumutbaren Arbeit führt zu einer Leistungsminderung: 10% – 20% – 30% des Regelbedarfs je nach Anzahl der Pflichtverletzungen.
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Ab dem 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld in die «neue Grundsicherung» umbenannt – Regeln zu Arbeit und Sanktionen werden verschärft, prüfen Sie die aktuellen Bedingungen.

Was ein Vermittlungsvorschlag ist und ob man sich bewerben muss

Ein Vermittlungsvorschlag (kurz VV) ist ein konkretes Stellenangebot, das Ihnen das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit per Post, über Jobcenter.digital oder persönlich aushändigt. Darin stehen Arbeitgeber, Stelle, Kontaktdaten und oft eine Frist, bis zu der Sie sich melden müssen. In der Regel müssen Sie sich auf einen solchen Vorschlag bewerben (sich bewerben), auch wenn die Stelle nicht ideal erscheint.

Entscheidend ist die Zumutbarkeit der Arbeit. Für Bürgergeld-Beziehende gilt nahezu jede legale Arbeit als zumutbar, auch nicht im erlernten Beruf und unterhalb der Qualifikation. Die Art der Beschäftigung kann dabei unterschiedlich sein – von Minijob oder Teilzeit bis zur Vollzeit.

Wann eine Arbeit als unzumutbar gilt
✅ Die Arbeit schadet der Gesundheit (es gibt ärztlich bescheinigte Gegenanzeigen).
✅ Sie macht die Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen unmöglich.
✅ Die Arbeitsbedingungen verstoßen gegen das Gesetz (Lohn unter dem Mindestlohn, illegale Beschäftigung).
✅ Wenn Sie ablehnen – muss der Grund belegt werden (wichtiger Grund), sonst gilt das als Pflichtverletzung.
💡 Wichtiger Hinweis: Nicht jeder Vorschlag ist eine harte Pflicht. Aber selbst im Zweifel gilt: besser bewerben oder den Ablehnungsgrund vor Fristablauf schriftlich darlegen. Das stillschweigende Ignorieren eines Vorschlags ist die schlechteste Option, denn genau dafür werden am häufigsten Sanktionen verhängt.

Kooperationsplan und die frühere Eingliederungsvereinbarung

Der Kooperationsplan ist ein gemeinsames schriftliches Dokument, das Sie zusammen mit Ihrer Ansprechperson im Jobcenter nach der sogenannten Potenzialanalyse erstellen. Darin werden Ihr Ziel (zum Beispiel ein bestimmter Beruf), die nötigen Eigenbemühungen, die Leistungen des Jobcenters (Kurse, Umschulung) und bei Bedarf die Teilnahme an einem Integrationskurs festgehalten.

Wichtig sind beide Namen: Seit dem 1. Juli 2023 hat der Kooperationsplan die frühere Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzt. Den alten Begriff Eingliederungsvereinbarung finden Sie noch in älteren Unterlagen oder hören ihn von Mitarbeitenden, rechtlich gilt aber der Kooperationsplan. Der Hauptunterschied: Der neue Plan ist als unverbindliche Orientierung gedacht, nicht als strenger Vertrag.

Wenn es keine Einigung über den Plan gibt: Bei Streit über die Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans kann ein Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II eingeleitet werden. Es dauert in der Regel bis zu 4 Wochen und wird von einer neutralen Person geführt, die nicht für Sie entscheiden darf.

Im Rahmen des Plans können Ihnen kostenlose Sprach- und Berufskurse angeboten werden – zum Beispiel ein Berufssprachkurs auf dem Niveau B2/C1. Wenn eine solche Maßnahme vereinbart und offiziell zugewiesen ist, darf man sie nicht grundlos abbrechen – das wird dann zu Ihrer Pflicht.

💼 Kommentar der Anwälte für Migrationsrecht:

Nach Auffassung von Anwälten für Sozialrecht ist der Kooperationsplan nach § 15 SGB II eine gemeinsame Orientierung und kein Zwangsvertrag, sodass eine bloße «Nichterfüllung des Plans» nicht unmittelbar sanktioniert wird. Hat das Jobcenter jedoch eine gesonderte schriftliche Aufforderung nach § 15 Abs. 5 oder Abs. 6 SGB II erteilt oder einen Verwaltungsakt erlassen, muss diese Aufforderung befolgt werden – andernfalls gilt das als Pflichtverletzung.

Rechtsgrundlage: § 15 SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Potenzialanalyse und Kooperationsplan).

Ihre Pflichten: Meldepflicht und Meldetermine

Solange Sie Bürgergeld beziehen, haben Sie klare Pflichten gegenüber dem Jobcenter (Mitwirkungspflichten). Die wichtigste davon: zu den vereinbarten Terminen (Meldetermine) erscheinen – persönlich oder, falls so vereinbart, telefonisch bzw. per Video. Das ist die Meldepflicht – die Pflicht, der Einladung zu folgen.

Wozu Sie verpflichtet sind
📅 Zu Meldeterminen erscheinen zur angegebenen Zeit oder vorab einen wichtigen Grund mitteilen.
📋 Sich bewerben auf vereinbarte Stellen und die Eigenbemühungen dokumentieren.
📄 Änderungen melden – Einkommen, Umzug, Haushaltsgröße – und Unterlagen rechtzeitig einreichen.
🩺 Im Krankheitsfall – rechtzeitig die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einsenden.
An zugewiesenen Maßnahmen teilnehmen (Kurse, Trainings) und sie nicht ohne wichtigen Grund abbrechen.

Viele Termine und Unterlagen lassen sich heute online erledigen. Wie man sich registriert und den Dienst nutzt, erklären wir in der Anleitung wie man sich beim Online-Dienst Jobcenter Digital registriert.

Ignorieren Sie keine Briefe vom Jobcenter. Wenn in der Einladung zum Meldetermin die Rechtsfolgen schriftlich genannt sind (Rechtsfolgenbelehrung) und Sie ohne wichtigen Grund nicht erscheinen, wird die Leistung um 10% des Regelbedarfs für einen Monat gekürzt.
💼 Kommentar der Anwälte für Migrationsrecht:

Anwälte für Sozialrecht betonen: Ein Meldeversäumnis wird getrennt von der Arbeitsablehnung sanktioniert. Nach § 32 SGB II wird das Bürgergeld bei jedem unentschuldigten Fehlen zu einem Meldetermin um 10% des Regelbedarfs für einen Monat gekürzt. Wenn Sie einen wichtigen Grund nachweisen (Krankheit, Postpanne, Terminüberschneidung), darf keine Sanktion verhängt werden.

Rechtsgrundlage: § 32 SGB II (Meldeversäumnisse – Folgen des Nichterscheinens zum Termin).

Folgen einer Arbeitsablehnung: Leistungsminderungen (Sanktionen)

Wenn Sie ohne wichtigen Grund eine zumutbare Arbeit ablehnen, eine vereinbarte Aufforderung nicht erfüllen oder eine Maßnahme abbrechen, verhängt das Jobcenter eine Leistungsminderung. Das ist kein einmaliges Bußgeld, sondern eine Kürzung Ihres monatlichen Regelbedarfs um einen bestimmten Prozentsatz für eine bestimmte Dauer. Die Höhe hängt davon ab, die wievielte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres es ist.

Maximale Kürzung des Regelbedarfs bei Pflichtverletzungen
bis 30%
Gesamtgrenze der Minderung nach § 31a SGB II

Das Gesetz sieht eine gestufte Skala vor. Bei einem Regelbedarf von 563 € pro Monat im Jahr 2026 sind 10% Kürzung rund 56 € weniger im Monat, 30% etwa 169 € weniger. So sieht es Schritt für Schritt aus:

PflichtverletzungKürzungDauer
Erste Pflichtverletzung-10%1 Monat
Zweite Pflichtverletzung (innerhalb eines Jahres)-20%2 Monate
Dritte und jede weitere Pflichtverletzung-30%3 Monate
Meldeversäumnis (Termin verpasst)-10%1 Monat

Die Angaben entsprechen der geltenden Fassung des SGB II mit Stand 2026; die genauen Beträge richten sich nach Ihrem Regelbedarf – prüfen Sie den Bescheid Ihres Jobcenters.

⚠️ Strengerer Sonderfall: Bei vollständiger Arbeitsverweigerung (sogenannte Totalverweigerer) kann die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen den Regelbedarf für bis zu 2 Monate vollständig streichen, wenn innerhalb eines Jahres bereits eine Pflichtverletzung vorlag und die Stelle tatsächlich verfügbar ist. Die Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben dabei erhalten.
💼 Kommentar der Anwälte für Migrationsrecht:

Anwälte für Sozialrecht weisen darauf hin, dass die Leistungsminderung gestuft ist und eine klare Obergrenze hat: 10% bei der ersten Pflichtverletzung, 20% bei der zweiten und 30% bei jeder weiteren, insgesamt aber höchstens 30% des Regelbedarfs (§ 31a SGB II). Die Dauer beträgt entsprechend 1, 2 oder 3 Monate (§ 31b SGB II), wobei die Minderung vorzeitig aufgehoben werden kann, sobald Sie die Pflicht erfüllen oder die Bereitschaft dazu erklären. Jeder Sanktionsbescheid lässt sich mit einem Widerspruch anfechten.

Rechtsgrundlage: § 31, § 31a, § 31b SGB II (Pflichtverletzungen, Höhe und Dauer der Leistungsminderung).

Halten Sie eine Sanktion für ungerecht, können Sie sie anfechten. Wie genau – lesen Sie im gesonderten Beitrag wohin man sich über das Jobcenter beschwert und wie man eine Beschwerde richtig verfasst.

Was sich ab dem 1. Juli 2026 ändert

Das ist der wichtigste Abschnitt für 2026. Das Bürgergeld wird in die «neue Grundsicherung» (Grundsicherungsgeld) umbenannt: Der Bundestag hat das Gesetz am 5. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat es gebilligt, und die Änderungen treten ab dem 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft.

Was geändert werden soll
🔁 Der «Vermittlungsvorrang» kehrt zurück – zuerst wird geprüft, ob eine schnelle Vermittlung in Arbeit möglich ist, erst danach kommen Kurse.
📈 Mehr Pflichten: Wer arbeiten kann, soll seine Arbeitsfähigkeit maximal einsetzen und die Eigenbemühungen dokumentieren.
💶 Der Regelbedarf bleibt zum 1. Juli 2026 unverändert – 563 € pro Monat für eine alleinstehende Person plus Unterkunft und Heizung.
⚖️ Strengere Sanktionen bei verweigerter Mitwirkung – bis hin zur Streichung des Regelbedarfs für hartnäckige Arbeitsverweigerer.
💡 Was das für Sie bedeutet: Die Begriffe «Bürgergeld» und «Eingliederungsvereinbarung» verschwinden nach und nach, aber die Pflichten selbst – Arbeit suchen, Meldetermine wahrnehmen, vereinbarte Aufforderungen erfüllen – bleiben bestehen und werden sogar verschärft. Einzelheiten der Übergangsregelungen werden noch geklärt, prüfen Sie den aktuellen Stand daher immer auf arbeitsagentur.de und bei Ihrer Ansprechperson. Mehr zur Reform im Beitrag Bürgergeld-Reform 2026: Was Ukrainer jetzt wissen müssen.

Nützliche Tipps: Wie Sie klug vorgehen

Ein paar einfache Schritte helfen, die Leistung in voller Höhe zu sichern und schneller eine Arbeit zu finden.

1

Reagieren Sie rechtzeitig auf jeden Vermittlungsvorschlag

Bewerben Sie sich bis zur angegebenen Frist oder begründen Sie schriftlich, warum die Stelle nicht passt. Bewahren Sie Nachweise auf – Kopien von Briefen, E-Mails, Screenshots aus Jobcenter.digital.

2

Dokumentieren Sie Ihre Eigenbemühungen

Führen Sie eine Liste der Stellen, auf die Sie sich beworben haben: Datum, Arbeitgeber, Ergebnis. Das hilft beim Meldetermin und schützt Sie vor dem Vorwurf der Untätigkeit.

3

Versäumen Sie keine Meldetermine – und melden Sie sich sonst vorab

Bei Krankheit oder Terminüberschneidung – informieren Sie das Jobcenter sofort und senden Sie eine Bescheinigung. Ein rechtzeitig nachgewiesener wichtiger Grund beseitigt das Sanktionsrisiko vollständig.

Checkliste: Was tun, wenn Sie einen Vermittlungsvorschlag erhalten

☑️ Schritt-für-Schritt-Checkliste
☑️ Lesen Sie den Vorschlag genau: wer ist der Arbeitgeber, welche Stelle, bis wann bewerben.
☑️ Prüfen Sie, ob eine Rechtsfolgenbelehrung dabei ist – wenn ja, bedeutet eine Ablehnung ohne Grund eine Sanktion.
☑️ Reichen Sie eine Bewerbung ein, auch wenn die Stelle nicht ideal ist, und bewahren Sie den Nachweis auf.
☑️ Ist die Arbeit wirklich unzumutbar – legen Sie den Grund (wichtiger Grund) schriftlich dar und belegen Sie ihn vor Fristablauf.
☑️ Tragen Sie den Vorschlag in Ihre Liste der Eigenbemühungen mit Datum und Ergebnis ein.
☑️ Ignorieren Sie niemals einen Vorschlag stillschweigend – das ist der häufigste Grund für eine Leistungsminderung.
☑️ Haben Sie eine Sanktion erhalten, mit der Sie nicht einverstanden sind – legen Sie fristgerecht Widerspruch ein.

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Häufig gestellte Fragen

Muss man sich auf jeden Vermittlungsvorschlag bewerben?

In der Regel ja, wenn die Arbeit zumutbar ist und der Vorschlag eine Rechtsfolgenbelehrung enthält. Ablehnen kann man nur mit einem wichtigen Grund, der vor Fristablauf nachzuweisen ist.

Worin unterscheidet sich der Kooperationsplan von der Eingliederungsvereinbarung?

Es ist im Grunde dieselbe Idee unter neuem Namen: Seit dem 1. Juli 2023 hat der Kooperationsplan die Eingliederungsvereinbarung ersetzt. Der neue Plan ist als unverbindliche Orientierung gedacht, nicht als strenger Vertrag.

Was passiert, wenn ich einen Meldetermin versäume?

Bei unentschuldigtem Fehlen wird die Leistung um 10% des Regelbedarfs für einen Monat gekürzt (§ 32 SGB II). Weisen Sie einen wichtigen Grund nach, gibt es keine Sanktion.

Um wie viel wird die Leistung bei einer Arbeitsablehnung gekürzt?

Um 10% bei der ersten, 20% bei der zweiten und 30% bei jeder weiteren Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres, insgesamt aber höchstens 30% des Regelbedarfs. Die Dauer beträgt 1, 2 bzw. 3 Monate.

Kann man eine Sanktion des Jobcenters anfechten?

Ja. Gegen den Bescheid über die Leistungsminderung kann man fristgerecht Widerspruch einlegen und anschließend das Sozialgericht anrufen.

Was ändert sich ab dem 1. Juli 2026?

Das Bürgergeld wird in die «neue Grundsicherung» umbenannt, der Vermittlungsvorrang kehrt zurück und die Pflichten werden verschärft. Der Regelbedarf bleibt bei 563 €. Die genauen Regeln finden Sie auf arbeitsagentur.de.

Offizielle Quellen

Wo Sie die Informationen prüfen können
🔗 arbeitsagentur.de – Rechte, Pflichten und Leistungsminderungen beim Bürgergeld.
🔗 gesetze-im-internet.de – Gesetzestexte (§ 15, § 31, § 31a, § 31b, § 32 SGB II).
🔗 bundesregierung.de – neue Grundsicherung statt Bürgergeld ab 1. Juli 2026.
🔗 bmas.de – Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Regelbedarfe, SGB-II-Reform).
Das Wichtigste, das Sie jetzt sofort tun sollten:

Prüfen Sie Ihre Post und Ihr Konto bei Jobcenter.digital auf neue Briefe und Meldetermine. Liegt ein Vermittlungsvorschlag vor – bewerben Sie sich oder begründen Sie schriftlich vor Fristablauf, dann behalten Sie Ihr Bürgergeld in voller Höhe.

Der Artikel dient nur zu Informationszwecken und wurde auf der Grundlage offizieller Quellen der Bundesagentur für Arbeit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), der Bundesregierung sowie von gesetze-im-internet.de mit Stand Juni 2026 erstellt. Höhe der Regelbedarfe, Sanktionen und Regeln können sich ändern, insbesondere im Zuge der Reform zur «neuen Grundsicherung» ab dem 1. Juli 2026. Der Artikel ist keine Rechtsberatung – für individuelle Fälle wenden Sie sich an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder an einen zugelassenen Berater für Sozialrecht in Deutschland.

Denys

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