Familiennachzug beim Wechsel von § 24 zum Arbeitstitel 2026: Was sich ändert

Wechselt ein Familienmitglied von § 24 AufenthG in einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung, stellen sich für die übrige Familie viele Fragen: Geht der eigene Schutz verloren, braucht es einen Antrag auf Familiennachzug, ist ein A1-Zertifikat nötig und was passiert mit den Leistungen? Wir erklären, was sich 2026 für Ehepartner und Kinder beim Wechsel in § 18a, § 18b oder die Blaue Karte ändert.
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Was mit der Familie passiert, wenn ein Familienmitglied den Titel wechselt
Das Wichtigste vorweg: Der vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG ist ein persönlicher Status jeder einzelnen Person und kein „Familienpaket“. Sind Sie, Ihr Ehepartner und Ihre Kinder aus der Ukraine gekommen, besitzt jeder eine eigene Aufenthaltserlaubnis nach § 24. Deshalb beendet der Wechsel eines Ehepartners in einen Arbeitstitel nicht automatisch den Schutz der übrigen Familie.
Der Wechsel eröffnet der Familie aber einen neuen Weg: einen familiären Aufenthaltstitel nach §§ 27-36 AufenthG, der nicht davon abhängt, ob der vorübergehende Schutz verlängert wird. In diesem Artikel geht es genau um diese Entscheidung: bei § 24 bleiben, einen Familientitel zusätzlich oder stattdessen beantragen, welche Voraussetzungen gelten und was sich bei Arbeit und Sozialleistungen ändert.
Die allgemeinen Regeln – wer nachziehen darf, wie lange das Visum dauert, welche Unterlagen nötig sind – haben wir ausführlich im Artikel Familienzusammenführung in Deutschland 2026: Bedingungen beschrieben. Hier geht es ausschließlich um den Wechsel von § 24 in einen Arbeitstitel.
Kann die Familie nach dem Wechsel bei § 24 bleiben?
Ja. Das deutsche Recht erlaubt es, mehrere Aufenthaltstitel gleichzeitig zu besitzen, wenn für jeden die Voraussetzungen erfüllt sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt – BVerwG, Urteil vom 19.03.2013, 1 C 12.12. Ehefrau oder Ehemann können also weiter mit § 24 hier leben, und die Kinder besuchen mit demselben Status die Schule, während die berufstätige Person ihren Arbeitstitel erhält.
Für die berufstätige Person selbst gibt es eine wichtige Besonderheit. Die Titel § 18a – Fachkraft mit Berufsausbildung, § 18b – Fachkraft mit akademischer Ausbildung, und § 16a – Berufsausbildung, sind parallel zu § 24 möglich. Die Blaue Karte EU nach § 18g, das Studium nach § 16b und der Forschungstitel nach § 18d dürfen dagegen nicht gleichzeitig mit dem vorübergehenden Schutz bestehen – so steht es in § 19f Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Seit dem 11. August 2025 stellt das BMI klar: Ein nahtloser Wechsel in diese Titel ist zulässig – § 24 endet, und die Blaue Karte wird direkt erteilt.
Unsere guten Freunde, praktizierende Anwälte für Migrationsrecht in Deutschland, erklären, dass die Sperre des § 19f nur die Person betrifft, die die Blaue Karte erhält. Wechselt der Ehemann in die Blaue Karte, endet sein eigener § 24, doch Ehefrau und Kinder mit ukrainischer Staatsangehörigkeit behalten ihren Schutz, weil sie einen eigenständigen Anspruch darauf haben. Anders liegt der Fall, wenn ein Familienmitglied nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und § 24 nur als Angehöriger erhalten hat: Hier ist es vor dem Wechsel in die Blaue Karte sicherer, gleich einen Familientitel zu beantragen, damit keine Lücke im Aufenthaltsrecht entsteht.
Rechtsgrundlage: § 24 und § 19f Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Wie die berufstätige Person selbst in einen Arbeitstitel wechselt, welche Unterlagen und Berufe infrage kommen, lesen Sie im Beitrag Arbeitsvisum: Wie Ukrainer von § 24 zu einem Arbeitsvisum in Deutschland wechseln können.
Welcher Arbeitstitel was für die Familie bedeutet: § 18a, § 18b, § 19c oder Blaue Karte
Davon, welchen Titel die berufstätige Person erhält, hängt ab, wie leicht die Familie einen eigenen Titel bekommt. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat den Familiennachzug zu Fachkräften seit dem 1. März 2024 deutlich vereinfacht.
| Titel der berufstätigen Person | Neben § 24 | A1 für Ehepartner | Wohnraumnachweis |
|---|---|---|---|
| Blaue Karte EU, § 18g | nein, nur statt | nicht nötig | nicht nötig |
| § 18a und § 18b – Fachkräfte | ja | nicht nötig | nicht nötig |
| § 19c Abs. 2 – Beschäftigung mit Berufserfahrung | ja | nicht nötig | nicht nötig |
| § 16a – Ausbildung, sonstige Arbeitstitel | ja | nötig | nötig |
Der Verzicht auf den Wohnraumnachweis steht in § 29 Abs. 5 AufenthG, die Ausnahme vom Sprachnachweis in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AufenthG. Für die Blaue Karte 2026 liegt das Mindestgehalt bei 50.700 € brutto im Jahr, in Engpassberufen und für Berufseinsteiger mit Abschluss in den letzten drei Jahren bei 45.934,20 €. Welche Berufe dazugehören, zeigt der Artikel Mangelberufe in Deutschland 2026: Berufe mit Personalmangel und leichteres Visum.
Wann sich ein eigener Familientitel lohnt
Bei § 24 zu bleiben ist am einfachsten: Es muss nichts beantragt werden. Dieser Status besteht aber nur, solange die EU den Schutz verlängert. Ein Familientitel nach § 30 für Ehepartner oder § 32 für Kinder hängt am Arbeitstitel der berufstätigen Person und wird unabhängig von politischen Entscheidungen zur Ukraine verlängert. Außerdem gibt es aus § 24 keinen Anspruch auf Einbürgerung, während aus dem Familientitel der Weg zur Niederlassungserlaubnis und zur Einbürgerung offensteht.
| Frage | Familie mit § 24 | Familientitel § 30 / § 32 |
|---|---|---|
| Abhängig von | EU-Entscheidungen zum Schutz | Titel der berufstätigen Person |
| Einkommen der Familie | wird nicht geprüft | wird geprüft, § 5 AufenthG |
| Arbeit | jede | jede |
| Niederlassung und Einbürgerung | praktisch verschlossen | möglich nach den allgemeinen Regeln |
Wie uns befreundete Anwältinnen und Anwälte aus der Praxis berichten, befreien die Erleichterungen für Fachkräfte vom Sprach- und Wohnraumnachweis, nicht aber von der Lebensunterhaltssicherung. Die Ausländerbehörde rechnet nach, ob das Einkommen für die ganze Familie reicht – Miete, Versicherung und Regelbedarf. Bezieht die Familie parallel Bürgergeld, kann der Familientitel abgelehnt werden. Nach § 27 Abs. 3 ist eine Ablehnung auch möglich, wenn die berufstätige Person für andere Angehörige auf Sozialleistungen angewiesen ist.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 1 AufenthG.
Familie schon in Deutschland: Statuswechsel ohne Visum
Gute Nachricht für alle, die bereits hier leben: Der Weg zur Botschaft ist nicht nötig. Wer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 besitzt, kann einen anderen Titel direkt in Deutschland einholen – das erlaubt § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV. Voraussetzung: Der Antrag wird vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 gestellt oder solange eine Fiktionswirkung besteht.
Entscheidung über den Arbeitstitel abwarten
Der Familientitel hängt am Arbeitstitel, daher erhält zuerst die berufstätige Person § 18a, § 18b oder die Blaue Karte. Ob die Anträge der Familie gleichzeitig gestellt werden können, klären Sie mit Ihrer Ausländerbehörde.
Unterlagen der Familie zusammenstellen
📄 Reisepässe, Heirats- und Geburtsurkunden mit deutscher Übersetzung, Lohnabrechnungen und Arbeitsvertrag, Mietvertrag sowie der Nachweis der Krankenversicherung für alle Familienmitglieder.
Antrag bei der Ausländerbehörde stellen
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wird am Wohnort beantragt. Viele Behörden nehmen Anträge online an, bei anderen ist ein Termin nötig.
Fiktionsbescheinigung erhalten und aufbewahren
Während der Antrag bearbeitet wird, gilt der bisherige Status fort. Die Bescheinigung weist das gegenüber Arbeitgeber, Familienkasse und Jobcenter nach.
Befreundete Anwälte aus der Praxis weisen darauf hin, dass ein verspäteter Antrag der teuerste Fehler ist. Wird der Antrag erst nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 gestellt, greift keine Fortgeltungsfiktion mehr, und die Behörde kann ein Visumverfahren aus dem Ausland verlangen. Verweist die Ausländerbehörde trotz noch gültigem § 24 auf ein Visum, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen: Nach Auffassung des BMI ist es in der Regel nicht zumutbar, dafür in die Ukraine zurückzukehren.
Rechtsgrundlage: § 81 Abs. 4 AufenthG und § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV.
Familie in der Ukraine oder einem Drittstaat: § 24 oder Visum
Sind Ehepartner oder Kinder noch nicht in Deutschland, hängt der Weg von der Staatsangehörigkeit ab und davon, wo sie vor dem 24. Februar 2022 gelebt haben.
Arbeit für Ehepartner nach dem Wechsel
Hier verschlechtert sich für die Familie nichts. Mit § 24 darf man ohne gesonderte Erlaubnis arbeiten. Und nach § 4a Abs. 1 AufenthG berechtigt jeder Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit, sofern kein Gesetz sie verbietet. Der Familientitel nach § 30 erlaubt also jede Arbeit – angestellt, in Teilzeit oder selbstständig.
Die Arbeit des Ehepartners hilft sogar: Das zweite Einkommen zählt zur Lebensunterhaltssicherung, sodass die Ausländerbehörde den Familientitel und später dessen Verlängerung leichter erteilt.
Sozialleistungen: Was sich für die Familie ändert
Gerade hier bringt der Wechsel die meisten Besonderheiten mit sich. Die Leistungsregeln für Menschen aus der Ukraine sind derzeit im Umbruch, daher der Reihe nach.
Ist die Lage kompliziert – etwa weil ein Teil der Familie in der Ukraine lebt oder jemand Schutz in einem anderen EU-Staat hat -, lassen Sie sich zuerst beraten. Anlaufstellen finden Sie im Beitrag Kostenlose Rechtsberatung für Ukrainer in Deutschland 2026.
Checkliste: Was die Familie vor dem Wechsel prüfen sollte
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Häufig gestellte Fragen
Offizielle Quellen
Prüfen Sie die Gültigkeit von § 24 bei allen Familienmitgliedern und klären Sie, welchen Arbeitstitel die berufstätige Person erhält. Rechnen Sie nach, ob das Einkommen für die ganze Familie reicht, und entscheiden Sie erst dann über einen Familientitel. In schwierigen Fällen nutzen Sie eine kostenlose Beratung. Stellen Sie alle Anträge vor Ablauf der bisherigen Titel.
Der Artikel dient nur zu Informationszwecken und wurde auf Grundlage offizieller Quellen erstellt – Gesetzestexte von AufenthG und AufenthV auf gesetze-im-internet.de, Informationen von BAMF, Bundesagentur für Arbeit, BMI und Informationsverbund Asyl und Migration – mit Stand September 2026. Die Regeln für Menschen mit vorübergehendem Schutz und der Gesetzentwurf zu den Sozialleistungen können sich ändern. Wenden Sie sich im Einzelfall an die Ausländerbehörde Ihres Wohnortes oder an einen zugelassenen Anwalt für Migrationsrecht in Deutschland.
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